Cannabis-Gesetz: Was du wissen solltest

Der 1. April 2024 markiert einen Meilenstein für die Cannabiskultur in Deutschland. Hier erfahrt ihr, was  das neue Gesetz für euch bedeutet und worauf ihr besonders achten solltet!

Besitzvorschriften

  • Erlaubte Mengen: Eine erwachsene Person darf an ihrem Wohnsitz bis zu 50 Gramm Cannabis besitzen. Außerhalb seines Wohnsitzes darf man bis zu 25 Gramm mit sich führen.

 

  • Privater Konsum: Ihr könnt natürlich entspannt zu Hause oder in anderen privaten Räumen rauchen, sofern es der Besitzer gestattet. Wenn der Geruch außerhalb eurer Wohnung wahrnehmbar ist oder ihr auf dem Balkon raucht, gilt Folgendes: Ein normaler Cannabisgeruch stellt in der Regel kein Problem dar, jedoch ist eine starke Geruchsbelästigung für Nachbarn unzulässig, ähnlich wie bei anderen nicht zumutbaren Belästigungen, die das Haus- und Wohnrecht regelt.

 

  • Öffentllicher Konsum: Der öffentliche Konsum von Cannabis ist nun geregelt: Es ist untersagt, in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren zu konsumieren, sowie in Anbauvereinigungen oder in deren Sichtweite zum Eingangsbereich. Ebenso ist das Rauchen von Cannabis in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr verboten. Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätze sowie öffentlich zugängliche Sportstätten und deren Sichtweite sind ebenfalls "kifferfreie" Zonen. Wenn ihr diese Regeln beachtet, dürft ihr ansonsten in der Öffentlichkeit euer Gras genießen.

Als Sichtweite gilt in der Regel ein Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der genannten Einrichtungen.

  • Hausrecht beim Kiffen: In öffentlichen Cafés oder ähnlichen Einrichtungen, in denen das Rauchen erlaubt ist, könntet ihr theoretisch Gras rauchen, aber der Besitzer darf es auch verbieten, weil er Hausrecht hat. So ist beispielweise Cannabiskonsum in Raucherzonen an Bahnhöfen nicht gestattet.

 

  • Eigenen Joint, bitte?! In Bezug auf das gemeinsame Kiffen gibt es ein absurdes Detail: Technisch gesehen ist das gemeinsame Rauchen eines Joints verboten, da es als Weitergabe an Dritte betrachtet wird. In der Praxis müsst ihr also individuelle Lösungen finden ;-)

Wichtig!

Was die Besitzmenge angeht, hat der Bundesgerichtshof aus unserer Sicht eine enttäuschende Entscheidung getroffen. Entgegen der Empfehlung der Regierung wurde der Wert für die nicht geringe Menge an THC nicht angehoben - es bleibt bei 7,5 Gramm. Es geht hierbei um den reinen Wirkstoff. 

Wie wirkt sich das in der Praxis aus? Zum Glück ist die Situation nicht ganz so schlimm. Die nicht geringe Menge (des Wirkstoffs) kommt erst ins Spiel, wenn die Gesamtmenge von 50 Gramm Cannabis (bzw. 60 Gramm aufgrund der Toleranzgrenze) überschritten wird. Das bedeutet, selbst wenn ihr hochkonzentriertes Haschisch mit einem THC-Gehalt von 70% besitzt, solange die Gesamtmenge nicht über 50 Gramm liegt, macht ihr euch nicht strafbar.

Privater Eigenanbau

  • Anbau zu Hause: Jeder Erwachsene darf an seinem Wohnsitz bis zu drei Cannabispflanzen züchten und nach der Ernte maximal 50 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen. Es darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

  • Ernteüberschuss - Was nun? Denkt daran, dass bei der Ernte von drei Cannabispflanzen normalerweise viel mehr als die erlaubten 50 Gramm zusammenkommen. Leider dürft ihr diese Überschussmenge nicht auf mehrere Monate aufteilen oder anderweitig verwenden. Ihr müsstet euch laut Gesetz auf die erlaubten 50 Gramm beschränken, was natürlich frustrierend und äußerst problematisch ist.

 

  • Sicherheit und Nachbarschaftsschutz: Weiterhin ist es wichtig, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um das für den Eigenkonsum angebaute Cannabis, die Cannabispflanzen und -samen vor dem Zugriff von Kindern, Jugendlichen und anderen zu schützen. Dies kann durch die Aufbewahrung in abschließbaren Schränken oder Räumen erfolgen. Zudem sollte darauf geachtet werden, keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen für die Nachbarschaft zu verursachen, beispielsweise durch den Einsatz von Lüftungs- oder Luftfilteranlagen zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen.

 

  • Samen und Stecklinge: Du kannst Cannabissamen und Stecklinge überall dort kaufen, wo sie angeboten werden. Gemäß der gesetzlichen Definition gelten Vermehrungsmaterialien nicht als Cannabispflanzen, weshalb Verkauf, Import aus EU-Ländern sowie Einfuhr über die Grenze erlaubt sind. Unter Berücksichtigung dieser Definition ist es theoretisch auch möglich, mehr als drei Stecklinge zu besitzen. Der Kauf über das Internet und der Versand nach Deutschland sind ebenfalls erlaubt. Zusätzlich dürfen Anbauvereinigungen bis zu sieben Samen oder fünf Stecklinge pro Monat an volljährige Nicht-Mitglieder weitergeben, sofern sie aus eigenem Anbau stammen. Bei gemischter Weitergabe gilt eine Obergrenze von insgesamt fünf Samen und Stecklingen. Nicht-Mitglieder müssen die entstandenen Kosten erstatten. 
Anbauvereinigungen 

Laut dem Gesetz ist der übliche kommerzielle Verkauf von Cannabis nicht erlaubt. Stattdessen dürfen Konsumenten sich einem Cannabis Social Club (CSC) anschließen.

  • Anbauvereinigungen dürfen Cannabis ausschließlich für ihre Mitglieder anbauen, jedoch nur in der Menge, die für den Eigenbedarf erforderlich ist. Dieses Cannabis kann dann gegen Mitgliedsbeiträge an die Vereinsmitglieder abgegeben werden. 

 

  • Abgabemengen und Altersgrenzen: Für Personen über 21 Jahre beträgt die maximale Abgabemenge 50 Gramm, während für Personen zwischen 18 und 21 Jahren eine maximale Menge von 30 Gramm pro Monat gilt. Darüber hinaus darf der THC-Gehalt des Cannabis für Personen zwischen 18 und 21 Jahren maximal 10% betragen. 

 

  • Konsumverbot in Vereinsräumen: Der Konsum von Cannabis in den Räumlichkeiten der Anbauvereinigungen ist nicht erlaubt, ebenso wenig wie in deren unmittelbarer Nähe im Umkreis von 100 Metern um den Eingangsbereich.

 

  • Keine Weitergabe an Dritte: Mitglieder dürfen von der Anbauvereinigung erhaltenes Cannabis nicht an andere Personen weitergeben.

 

  • Suchtprävention dun Aufklärung: Des Weiteren sind Anbauvereine gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Suchtprävention und Aufklärung über den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis zu treffen.

Obwohl das Gesetz bereits grundlegende Anforderungen an Anbauvereinigungen festlegt, stehen noch wichtige Details aus, die von den städtischen Ämtern bekannt gegeben werden müssen. Derzeit befindet sich dieser Prozess in der Entwicklung. Es wird erwartet, dass der Antrag auf Cannabisanbau ab dem 1. Juli eingereicht werden kann und innerhalb von maximal drei Monaten bearbeitet wird.

Cannabis und Führerschein

Dieses Thema ist immer noch nicht endgültig entschieden und ist somit auch nicht Teil des verabschiedeten Cannabisgesetzes. Es ist geplant, dass es Anfang Juli nachträglich in den Gesetzestext aufgenommen wird. 

Aktuell gelten weiterhin die alten Regelungen im Straßenverkehr! 

Daher ist Vorsicht geboten! 

  • Aktueller Grenzwert: Es gilt immer noch der alte Grenzwert von 1 Nanogramm (pro Milliliter Blut). Der vorgeschlagene neue Grenzwert liegt bei 3,5 Nanogramm, aber wie bereits erwähnt, ist dieser noch nicht im Gesetz verankert.

 

  • Wann wird's kritisch? Es ist schwierig zu sagen, wann dieser Wert überschritten wird, da es stark vom individuellen Konsumenten abhängt - Alter, Gewicht, Stoffwechsel, körperliche Verfassung, die Stärke des gerauchten Weeds und so weiter.

 

  • Eine grobe Schätzung besagt, dass jemand, der 2-3 Mal pro Woche kifft, wahrscheinlich innerhalb von 24 Stunden unter 1 Nanogramm fällt. Häufigere Konsumenten überschreiten diesen Wert jedoch eher. Auch Personen, die abends kiffen, dann schlafen und am nächsten Tag im fitten, nüchternen Zustand z.B. zur Arbeit fahren, überschreiten diesen Wert. Bei 3,5 Nanogramm sieht es in vielen Fällen deutlich besser aus. Diejenigen, die abends kiffen, haben am nächsten Morgen in der Regel nichts zu befürchten. Nach 8 bis 12 Stunden sollte der Wert wieder im grünen Bereich sein. Bei starken Kiffern, die täglich mehrere Joints konsumieren, wird es jedoch knapp, und sie müssen daher besonders aufpassen.

 

  • Fahrradfahrer: Für Fahrradfahrer gab es keine spezifischen Grenzwerte für den Konsum von Cannabis im Straßenverkehr und daran wird sich nichts ändern. Daher ist die Situation aus Konsumentensicht glücklicherweise recht unkompliziert. Weed rauchen und Fahrrad fahren – das ist auch weiterhin problemlos möglich. 

 

  • Sicherheit geht vor! Wenn du dich unsicher fühlst oder merkst, dass dein Fahrverhalten beeinträchtigt ist, ist es besser, das Fahrrad stehen zu lassen. Schütze dich selbst und andere Verkehrsteilnehmer. Bedenke auch, dass die Polizei im Falle einer Kontrolle möglicherweise versuchen könnte, dir etwas anzuhängen. Sei also lieber vorsichtig und fahre nur, wenn du dich dazu in der Lage fühlst.

 

  • Vorsicht beim E-Roller: Für E-Scooter gelten die gleichen Regeln wie für Autos, da sie als Kraftfahrzeuge eingestuft werden. Daher ist es wichtig, besonders vorsichtig zu sein!

Ungeklärte Punkte!

Zum aktuellen Stand der Dinge ist anzumerken, dass weiterhin verschiedene Punkte ungeklärt sind.  Beispielweise ist es noch unklar, ob und inwieweit die Werte von THC-Abbauprodukten eine Rolle spielen werden, um einen möglichen Missbrauch nachzuweisen., der ja schwerer bestraft wird.

Des Weiteren wird darüber verhandelt, neue Speicheltests einzuführen, die einen Konsum in den letzten 8 bis 12 Stunden nachweisen könnten, ohne den Nanogramm-Wert im Blut zu messen. Dies würde bedeuten, dass Personen, die zwar den 3,5 Nanogramm-Grenzwert im Blut überschreiten, aber in den letzten Stunden vor der Kontrolle nichts konsumiert haben, entlastet werden könnten. 

Solche Tests wären eine vielversprechende Alternative zu den aktuellen Schnelltests, befinden sich aber noch nicht in der finalen Entscheidungsphase. Es bleibt außerdem abzuwarten, ob sie ebenfalls zur Eigenanwendung zur Verfügung stehen würden, um sich vor einer Autofahrt Gewissheit verschaffen zu können. Eine solche Möglichkeit wäre sicherlich sinnvoll.

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