Als Sichtweite gilt in der Regel ein Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der genannten Einrichtungen.
Wichtig!
Was die Besitzmenge angeht, hat der Bundesgerichtshof aus unserer Sicht eine enttäuschende Entscheidung getroffen. Entgegen der Empfehlung der Regierung wurde der Wert für die nicht geringe Menge an THC nicht angehoben - es bleibt bei 7,5 Gramm. Es geht hierbei um den reinen Wirkstoff.
Wie wirkt sich das in der Praxis aus? Zum Glück ist die Situation nicht ganz so schlimm. Die nicht geringe Menge (des Wirkstoffs) kommt erst ins Spiel, wenn die Gesamtmenge von 50 Gramm Cannabis (bzw. 60 Gramm aufgrund der Toleranzgrenze) überschritten wird. Das bedeutet, selbst wenn ihr hochkonzentriertes Haschisch mit einem THC-Gehalt von 70% besitzt, solange die Gesamtmenge nicht über 50 Gramm liegt, macht ihr euch nicht strafbar.
Laut dem Gesetz ist der übliche kommerzielle Verkauf von Cannabis nicht erlaubt. Stattdessen dürfen Konsumenten sich einem Cannabis Social Club (CSC) anschließen.
Obwohl das Gesetz bereits grundlegende Anforderungen an Anbauvereinigungen festlegt, stehen noch wichtige Details aus, die von den städtischen Ämtern bekannt gegeben werden müssen. Derzeit befindet sich dieser Prozess in der Entwicklung. Es wird erwartet, dass der Antrag auf Cannabisanbau ab dem 1. Juli eingereicht werden kann und innerhalb von maximal drei Monaten bearbeitet wird.
Dieses Thema ist immer noch nicht endgültig entschieden und ist somit auch nicht Teil des verabschiedeten Cannabisgesetzes. Es ist geplant, dass es Anfang Juli nachträglich in den Gesetzestext aufgenommen wird.
Aktuell gelten weiterhin die alten Regelungen im Straßenverkehr!
Daher ist Vorsicht geboten!
Ungeklärte Punkte!
Zum aktuellen Stand der Dinge ist anzumerken, dass weiterhin verschiedene Punkte ungeklärt sind. Beispielweise ist es noch unklar, ob und inwieweit die Werte von THC-Abbauprodukten eine Rolle spielen werden, um einen möglichen Missbrauch nachzuweisen., der ja schwerer bestraft wird.
Des Weiteren wird darüber verhandelt, neue Speicheltests einzuführen, die einen Konsum in den letzten 8 bis 12 Stunden nachweisen könnten, ohne den Nanogramm-Wert im Blut zu messen. Dies würde bedeuten, dass Personen, die zwar den 3,5 Nanogramm-Grenzwert im Blut überschreiten, aber in den letzten Stunden vor der Kontrolle nichts konsumiert haben, entlastet werden könnten.
Solche Tests wären eine vielversprechende Alternative zu den aktuellen Schnelltests, befinden sich aber noch nicht in der finalen Entscheidungsphase. Es bleibt außerdem abzuwarten, ob sie ebenfalls zur Eigenanwendung zur Verfügung stehen würden, um sich vor einer Autofahrt Gewissheit verschaffen zu können. Eine solche Möglichkeit wäre sicherlich sinnvoll.
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