Vereinssatzung

Vereinssatzung

 

 

 

Präambel

 

Der CSC Plantana Recklinghausen erwächst aus der klaren Vision einer lebendigen Gemeinschaft, die darauf abzielt, einen Cannabis Social Club (CSC) ins Leben zu rufen. Daher ist es unsere Absicht, die Eintragung in das Vereinsregister zu erreichen. 

Unser Bestreben ist es, unseren Mitgliedern, sobald es die gesetzlichen Grundlagen erlauben, einen legalen und qualitativ hochwertigen Zugang zu Cannabis für den Eigenbedarf zu bieten. 

Wir setzen uns entschieden für die Legalisierung von THC-haltigem Hanf und eine sinnvolle Regulierung ein, um als CSC Plantana Recklinghausen eine progressive Drogenpolitik zu unterstützen, die den Bedürfnissen der Cannabis-KonsumentInnen gerecht wird.

 

In diesem Sinne gibt sich CSC Plantana Recklinghausen seine Satzung.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen CSC Plantana Recklinghausen.

 

  1. Er hat seinen Sitz in Recklinghausen, und soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

 

  1. Der ausschließliche Zweck der Anbauvereinigung ist der gemeinschaftliche Eigenanbau sowie die Weitergabe des im gemeinschaftlichen Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und Suchtberatung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.

 

 

  1. Es ist unsere grundlegende Pflicht, Jugendschutz zu gewährleisten und präventive Maßnahmen zu etablieren. Unser Ziel ist es, Aufklärungsprogramme zu fördern und Jugendschutzkonzepte zu entwickeln, um sicherzustellen, dass sämtliche Vereinsaktivitäten ausschließlich für Volljährige zugänglich sind. Wir setzen uns für einen verantwortungsbewussten Konsum ein und streben danach, suchtpräventive Maßnahmen zu implementieren, um eine sichere und gesunde Gemeinschaft zu fördern.

 

 

  1. Die Sicherstellung qualitativ hochwertiger Cannabisprodukte und Vermehrungsmaterial hat für uns oberste Priorität. Aus diesem Grund befürworten wir nicht nur Qualitätskontrollen durch staatliche Labore oder eigene Mechanismen, sondern setzen uns auch für umfassende Kontrollen ein, um den Schwarzmarkt zu unterbinden. Unser Bestreben ist es, eine transparente und regulierte Versorgung sicherzustellen und gleichzeitig gesellschaftlichen Anforderungen an Qualität und Sicherheit gerecht zu werden.

 

§3 Mitgliedschaft

 

 

  1. Nur volljährige natürliche oder juristische Personen mit dauerhaftem Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in Deutschland sind zur Mitgliedschaft berechtigt. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur natürliche und volljährige Personen beteiligen.

 

  1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Einreichung eines schriftlichen oder digitalen Antrags. Die Mitglieder sind verpflichtet, spätestens mit Inkrafttreten der Legalisierung und der gesetzlichen Grundlage für den Eigenbedarf von Cannabis, ihren Lichtbildausweis vorzulegen und zu bestätigen, dass sie sich dauerhaft in Deutschland aufhalten. Wenn sich der Aufenthaltsort dauerhaft ins Ausland verlagert, ist es nicht möglich, die Mitgliedschaft fortzuführen, diese wird in diesem Fall aufgelöst.

 

 

  1. Die Entscheidung über die Aufnahme in den Verein obliegt dem Vorstand und erfolgt einstimmig. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauffolgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig. 

 

  1. Die Mitgliederzahl des Vereins ist aufgrund gesetzlicher Richtlinien auf 500 begrenzt. Im Falle einer Überschreitung dieser Obergrenze behält sich der Vorstand das Recht vor, eine Warteliste einzuführen, um den Mitgliederbestand zu verwalten. Die Aufnahme neuer Mitglieder von der Warteliste erfolgt in der Reihenfolge ihres Antrags, sobald Plätze verfügbar werden.

 

  1. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Ausschluss, Tod oder Austritt in Form einer schriftlichen oder digitalen Erklärung gegenüber dem Vorstand. Eine Kündigung innerhalb eines laufenden Monats führt zur Beendigung der Mitgliedschaft zum Ende des darauffolgenden Monats.

 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen entgegenhandelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder diesem schadet. Vor einem solchen Ausschluss hat das betroffene Mitglied das Recht auf rechtliches Gehör. Es wird zur Mitgliederversammlung geladen und angehört. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zu, die Mitgliederversammlung anzurufen, die abschließend darüber entscheidet. 

 

  1. Bei nachgewiesenem Verkauf oder Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau sowie bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinssatzung oder das geltende Recht erfolgt der sofortige Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes, was zugleich das sofortige Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem betreffenden Mitglied zur Folge hat.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen und sich im Rahmen der Vereinsaktivitäten zu engagieren. Des Weiteren ist jedes Mitglied angehalten, keine Handlungen vorzunehmen, die den Interessen oder dem Ansehen des Vereins schaden könnten. Die Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Vereinssatzung und aller relevanten gesetzlichen Bestimmungen.

 

  1. Die Teilnahme am Vereinsleben oder Anbauprozess ist grundsätzlich freiwillig und nicht bindend. Die Mitglieder werden jedoch ermutigt, sich aktiv zu beteiligen und die Gemeinschaft des Vereins zu stärken. Es wird betont, dass der Verein eine offene und tolerante Atmosphäre fördert, in der die Mitglieder ihre Rechte und Pflichten im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung wahrnehmen können.

 

  1. Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und sind stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat somit die Möglichkeit, aktiv an den demokratischen Entscheidungsprozessen des Vereins teilzunehmen und seine Stimme abzugeben.

 

  1. Mitglieder haben die Möglichkeit, sich an verschiedenen Organen und Gremien des Vereins zu beteiligen. Dabei wird insbesondere die aktive Teilnahme an Vereinsaktivitäten sowie die Übernahme von Aufgaben im Interesse des Vereins gefördert. 

 

  1. Mitgliederbeiträge sind gemäß der vom Vorstand festgelegten Beitragsordnung zu entrichten. Die Beitragsordnung wird im Rahmen gesetzlicher Vorgaben anpassungsfähig gestaltet, um den unterschiedlichen Bedürfnissen der Mitglieder gerecht zu werden und die Ziele des Vereins zu gewährleisten. 

 

  1. Die Mitgliedschaftsbeiträge sind gemäß der festgelegten Beitragsordnung des Vereins pünktlich zu entrichten. Die Fälligkeit tritt unmittelbar nach dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt ein. Im Falle eines Zahlungsverzugs setzt der Verein eine angemessene Frist von zwei Wochen für die Begleichung der offenen Beträge fest. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, wird dem Mitglied eine schriftliche oder elektronische Mahnung zugestellt, welche auf die ausstehenden Verpflichtungen hinweist und eine weitere Zahlungsfrist von zwei Wochen gewährt. Nach Ablauf dieser weiteren Frist behält sich der Verein das Recht vor, das betreffende Mitglied aus der Mitgliedschaft zu streichen, sofern die ausstehenden Mitgliedschaftsbeiträge nicht beglichen wurden.

 

§5 Vereinsmittel

 

 

  1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine

Gewinnerzielungsabsicht.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des

Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

 

 

  1. Einnahmen erzielt der Verein durch

 

  1. Beiträge
  2. Veranstaltungserlöse
  3. Verkauf von Fanartikeln
  4. Spenden und Sponsoring

 

 

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, für die Deckung von notwendigen Anschaffungskosten in der Gründungsphase des Vereins ein Darlehen aufzunehmen, sofern dies unumgänglich ist und die finanzielle Integrität des Vereins nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann. 

 

  1. Die Darlehensaufnahme ist auf den Betrag zu begrenzen, der zur Deckung der konkreten Anschaffungskosten in der Gründungsphase unerlässlich ist. Die Aufnahme eines Darlehens ist nur solange gestattet, bis die finanzielle Lage des Vereins es erlaubt, die Anschaffungskosten aus eigenen Mitteln zu decken. 
  2. Die Rückzahlung des Darlehens hat in einem angemessenen Zeitrahmen zu erfolgen.

 

  1. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

 

 

§6 Organe

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Beiräte.

 

1. Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand gemäß § 32 BGB unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen und Formen jährlich einberufen und stellt als höchstes Organ des Vereins eine essenzielle Plattform dar, auf der die Mitglieder kollektiv ihre Rechte wahrnehmen und maßgebliche Entscheidungen treffen können. Ihre Bedeutung erstreckt sich über die Festlegung der Vereinsausrichtung bis hin zur Diskussion und Abstimmung über grundlegende Angelegenheiten. In ihrer kollektiven Vielfalt repräsentiert die Mitgliederversammlung das demokratische Fundament unseres Vereins und fördert aktiv die Partizipation sowie den Austausch unter den Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

 

  1. Die Mitgliederversammlung kann außerordentlich vom Vorstand einberufen werden, wenn besondere Umstände es erfordern oder ein entsprechender Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorliegt.  Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.

 

  1. Die Einladungsfrist für ordentliche Mitgliederversammlungen beträgt grundsätzlich drei Wochen. Im Falle einer außerordentlichen Versammlung verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen. Die Einladung erfolgt in Textform, wobei digitale Übermittlungswege wie E-Mail ebenfalls zulässig sind. 

 

  1. In der Mitgliederversammlung wird die Beschlussfähigkeit mit der Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder festgestellt. Sollte diese Anzahl nicht erreicht werden, wird eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder als beschlussfähig gilt. Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Fristen und unter Angabe der Tagesordnung.

 

  1. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch einfache Mehrheitsbeschlüsse. Abweichend davon können bestimmte Entscheidungen, die von grundlegender Bedeutung sind, eine qualifizierte Mehrheit erfordern.

 

  1. In der Regel obliegt die Leitung der Mitgliederversammlung dem Vorstandsvorsitzenden. Alternativ dazu steht es der Mitgliederversammlung frei, eine Versammlungsleitung zu bestimmen. Die Wahl erfolgt in offener Form durch Akklamation oder auf anderem demokratischen Weg, den die Mitgliederversammlung beschließt.

 

  1. Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten und von der Versammlungsleitung sowie der Protokollführung unterschrieben. Das Protokoll wird den Mitgliedern zur Verfügung gestellt und im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt.

 

  1. Die Tagesordnung sowie sämtliche Unterlagen, die für die Beschlussfassung relevant sind, werden den Mitgliedern rechtzeitig vor der Versammlung zugänglich gemacht.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt über den Jahresabschluss zu beschließen, den Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes entgegenzunehmen sowie die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden. 

 

  1. Im Falle interner Meinungsverschiedenheiten im Vorstand behält sich die Mitgliederversammlung vor, ein Schiedsgericht zu konstituieren, das zur Klärung und Schlichtung von Konflikten befugt ist, um die Rechtmäßigkeit der Vorstandsentscheidungen zu gewährleisten.

 

  1. Verletzt der Vorstand vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Amtspflichten und schadet dadurch dem Verein, so ist die Mitgliederversammlung berechtigt, einen Antrag auf seine Abwahl zu stellen. Ein derartiger Abwahlbeschluss bedarf einer qualifizierten Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied rechtliches Gehör zu gewähren.

 

  1. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, konstruktive Ideen, Vorschläge und Anregungen zur Ausgestaltung des Vereinslebens, zu laufenden Projekten sowie anderen relevanten Belangen einzubringen. Diese werden in gebotener Weise gewürdigt und angemessen berücksichtigt, um die partizipativen Möglichkeiten der Mitglieder zu stärken.

 

  1. Anträge zu bedeutenden Angelegenheiten müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder elektronisch eingereicht werden, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden. Nach Ablauf dieser Frist besteht keine Möglichkeit mehr, Anträge auf die Tagesordnung zu setzen.

 

  1. Dringlichkeitsanträge können auf einer Mitgliederversammlung eingebracht werden und bedürfen für ihre Berücksichtigung einer Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist befugt, einen Anbaurat zu wählen, der den Vorstand in Angelegenheiten wie Sortenwahl, Anbaumethoden, Ernte und andere anbaurelevante Themen unterstützt. Die Benennung qualifizierter Personen für diese Position erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Einsetzung eines Anbaurats trägt zur Weiterentwicklung des Anbaus und zur Sicherstellung von qualitativ hochwertigen Cannabisprodukten bei, was im Interesse aller Mitglieder liegt.

 

  1. Die Initiierung zusätzlicher Beiräte zur Förderung verschiedener Bereiche des Vereins kann durch einen Vorschlag der Mitgliederversammlung erfolgen. Diese Beiräte können sich beispielsweise mit Themen wie Veranstaltungsplanung oder anderen relevanten Aufgabenfeldern befassen. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die Mitglieder dieser Beiräte zu wählen.

 

 

2. Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand ist das exekutive Leitungsorgan des Vereins gemäß §26 BGB. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei zur gerichtlichen Vertretung mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam befugt sind. Gemäß dem Beschluss der Gründungsversammlung, durchgeführt im Rahmen der Vereinskonstituierung, wurde der Vorstand in sein Amt gewählt.

 

  1. Der Vorstand leitet eigenverantwortlich die laufenden Geschäfte zur Sicherung des Vereinszwecks. Hierzu gehören insbesondere die strategische Planung, Umsetzung von Projekten und die Repräsentation des Vereins nach außen.

 

  1. Dem Vorstand obliegt die Befugnis, den Verein nach außen zu vertreten und in allen Angelegenheiten zu handeln. Dies umfasst die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins sowie die Regelung und Abwicklung von Vereinsangelegenheiten. Der Vorstand trifft Entscheidungen über Mitgliedschaften und gestaltet die Vereinsstrukturen. Unter Vorbehalt ausdrücklicher Zuweisungen an andere Organe gemäß dieser Satzung obliegt dem Vorstand die autonome Disposition über sämtliche Belange des Vereins, welche sich über organisatorische, finanztechnische sowie rechtliche Fragestellungen erstrecken.

 

  1. Der Vorstand ist verantwortlich für das Finanz- und Rechnungswesen, Budgetierung, Verwendung von Vereinsmitteln, sowie die Erlassung interner Regelungen und Delegationsbefugnisse und kann zudem Regelungen zur Geschäftsordnung und Arbeitsweise des Vorstandes treffen.

 

 

 

 

  1. Die Vorstandsmitglieder sind umfassend von den Beschränkungen des § 181 BGB entbunden. Dies schließt insbesondere die Fähigkeit ein, auch in eigenen Angelegenheiten mit dem Verein Rechtsgeschäfte abzuschließen, sofern diese Handlungen im Einklang mit den Vereinszielen stehen und keinerlei Interessenkonflikte mit den Grundsätzen des Vereins begründen.

 

  1. Der Vorstand trifft in seinen Sitzungen einstimmige Beschlüsse, die durch Einberufung nach rechtzeitiger Benachrichtigung erfolgen. Alternativ ist die schriftliche oder digitale Beschlussfassung gestattet, sofern alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Bei Meinungsverschiedenheiten können die Beiräte oder die Mitgliederversammlung als schlichtendes Gremium hinzugezogen werden. 

 

  1. Der Vorstand ist befugt, im Bedarfsfall angemessene Arbeitskräfte für geeignete Tätigkeiten im Rahmen des Vereins anzustellen. Hinsichtlich der Ernte- und Anbauhelfer beschränkt sich die Einstellung auf sog. Minijobber, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Darüber hinaus kann der Vorstand Dritte beauftragen, Dienstleistungen für den Verein zu erbringen. Diese Beauftragungen erfolgen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und zur Förderung der Vereinsziele.

 

  1. Die Amtszeit des Vorstands korreliert mit der siebenjährigen Geltungsdauer der Anbauerlaubnis. Spätestens nach Ablauf der Anbauerlaubnis beraten die Gründungsmitglieder über eine Neuwahl des Vorstands. Dabei wird die Möglichkeit geprüft, die aktuellen Vorstandsmitglieder zu bestätigen oder neue Vorstandsmitglieder zu wählen, den Vorstand zu erweitern oder die nächste Amtszeit festzulegen. Diese Entscheidungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der Gründungsmitgliederversammlung.

 

  1. Der Vorstand haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

  1. Unter Berücksichtigung der umfassenden Aufgaben des Vorstands behalten sich die Gründungsmitglieder das Recht vor, eine angemessene Vergütung für den Vorstand festzulegen. Eine Vergütung kann nur gewährt werden, insofern die finanzielle Integrität des Vereins dies gestattet und unter der Voraussetzung der Umsetzung der definierten Vereinsziele. Die Entscheidung dazu erfolgt auf Grundlage eines Beschlusses der Gründungsmitgliederversammlung. Für die Beschlussfähigkeit ist eine einfache Mehrheit der Gründungsmitglieder erforderlich.

 

  1. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Tod, Amtsniederlegung, Amtsenthebung, dauerhafte Geschäftsunfähigkeit oder Ausschluss aus dem Verein. Bei Amtsniederlegung hat das Vorstandsmitglied dies schriftlich gegenüber dem verbleibenden Vorstand zu erklären. Ein Vorstandsmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden, wenn es gegen die Satzung oder erheblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Bei dauerhafter Geschäftsunfähigkeit oder Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Vorgehen.

 

3. Die Beiräte

 

3.1 Anbaurat

 

  1. Der Anbaurat, bestehend aus einer variablen Anzahl gewählter Mitglieder, agiert als beratendes Gremium im Sinne der zielgerichteten Entwicklung des Vereins.

 

  1. Seine primäre Funktion liegt in der umfassenden Unterstützung des Vorstands bei Fragestellungen bezüglich Sortenwahl, Anbaumethoden und Erntepraktiken, wobei ein tiefergehender fachlicher Austausch angestrebt wird.

 

  1. Die Mitglieder des Anbaurats werden durch demokratische Wahlprozesse bestimmt, um sicherzustellen, dass fachkompetente Persönlichkeiten die Möglichkeit erhalten, maßgeblichen Einfluss auf die strategische Ausrichtung des Vereins zu nehmen.

 

3.2 Gründung weiterer Beiräte

 

  1. Auf Empfehlung der Mitgliederversammlung können zusätzliche Beiräte ins Leben gerufen werden, um spezifische Aspekte des Vereinslebens oder innovative Projekte zu fördern.

 

  1. Die Auswahl der Beiratsmitglieder erfolgt durch demokratische Entscheidungen der Mitgliederversammlung.

 

3.3 Präventionsbeauftragter

 

 

  1. Der Verein bestellt einen Präventionsbeauftragten, der die Verantwortung für Jugendschutz, Suchtprävention und präventive Maßnahmen trägt. Der Präventionsbeauftragte ist damit beauftragt, ein umfassendes Konzept für Gesundheits- und Jugendschutz zu entwickeln und wirksame Maßnahmen zur Prävention von Sucht umzusetzen. Diese Person steht den Vereinsmitgliedern als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung und gewährleistet eine professionelle Betreuung in den genannten Bereichen. 

 

  1. Die Vergütung des Präventionsbeauftragten kann bei Zustimmung des Vorstandes und unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Vereins erfolgen.

 

 

3.4 Gründungsmitgliederversammlung

 

 

I.         Die Gründungsmitgliederversammlung, bestehend aus den sieben ursprünglichen Vereinsgründern, berät den Vorstand, tritt regelmäßig zusammen und verfügt gemäß § 6 Abs. 2 Nr. VIII und § 6 Abs. 2 Nr. X dieser Vereinssatzung über erweiterte Befugnisse.

 

§10 Satzungsänderung und Auflösung

 

  1. Satzungsänderungen bedürfen eines qualifizierten Beschlusses der Mitgliederversammlung, welcher eine Zustimmung von nicht unter drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erfordert. 

 

  1. Die Legitimation einer Satzungsänderung bedingt neben der qualifizierten Zustimmung der Mitgliederversammlung zwingend die kollaborative Billigung durch den Vorstand, welcher in dieser Funktion als konstitutives Element fungiert, um die rechtlich gebotene Wirksamkeit zu erlangen. 

 

  1. Bei dringenden Änderungen zur Anpassung an gesetzliche Vorgaben oder neue rechtliche Bestimmungen kann der Vorstand eigenständig handeln.

 

  1. Im Fall einer Satzungsänderung ist sicherzustellen, dass alle Mitglieder innerhalb eines Monats über die erfolgte Änderung informiert werden.

 

  1. Die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung obliegt der Mitgliederversammlung. Dies erfordert eine besondere Mehrheit von mindestens 75 Prozent der abgegebenen Stimmen. Um eine Auflösung rechtswirksam zu machen, ist die Zustimmung des Vorstands erforderlich.

 

  1. Im Falle einer rechtswirksamen Auflösung werden die verbleibenden Vermögenswerte des Vereins entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verwendet.

 

 

§ 11 Schlussbestimmungen

 

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 11.04.2024 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

 

Sie ist für alle Mitglieder verbindlich. Satzungsänderungen und Ergänzungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung und sind nach Eintragung im Vereinsregister wirksam.

 

Die Satzung wurde in Recklinghausen, am 11.04.2024 in sieben Exemplaren erstellt, wovon jedes Mitglied ein Exemplar erhält.

 

 

 

 

 

 

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